Trümner & Spannknebel GbR

Steuerberatungskanzlei in Stadtallendorf
 

Steuerliche Sofortmaßnahmen

Der Staat hat im Bereich der Steuern folgende Sofortmaßnahmen beschlossen:

 Steuerzahlungen können aktuell gestundet werden, bzw. ein Ratenzahlungsantrag ist möglich. Dies gilt explizit auch für die Umsatzsteuer, nicht aber für die Lohnsteuer.

 

Das Antragsverfahren gestaltet sich sehr unbürokratisch. Mit diesem Schreiben hier können Sie selbst schnell und einfach die notwendigen Anträge stellen.

 Zwar können auch die Vorauszahlungen für das aktuelle Jahr angepasst werden, dies bedeutet aber einen höheren Rechenaufwand und Planzahlen, um nicht am Ende des Jahres eine sehr hohe Nachzahlung zu riskieren.

Ebenfalls ist es möglich, dass Unternehmen, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen im Monat abgeben und zahlen müssen, die Dauerfristverlängerung (1/11-Regelung) zurückfordern können. Dieser Betrag wurde in der Regel am 10.02.2020 gezahlt. Dabei ist zu beachten, dass dies natürlich nur eine zeitliche Verschiebung ist und nach einer Rückforderung der Betrag im Dezember nicht nochmals angerechnet werden kann, so dass dann nächstes Jahr am 10.02. eine sehr viel höhere Zahllast an das Finanzamt zu überweisen ist.