Für die laufenden Lohnabrechnungen, explizit für den Zeitraum ab 2017/2018, haben sich einige Änderungen ergeben, über die wir Sie in einem gesonderten Schreiben informiert haben. Die Formulare dazu finden Sie im Mandantenbereich unter dem Punkt Formulare.
Durch die Einführung des Gesetztes über den Mindestlohn (MiLoG) ergeben sich für die Lohnabrechnungen bzw. für die Dokumentation der Grundlagen erhebliche Veränderungen.
Für Minijobber (bis 450,- Euro), kurzfristig Beschäftigte und Arbeitnehmer in bestimmten Wirtschaftszweigen nach
§ 2a des SchwarzArbG müssen ab dem 01.01.2015 Stundenaufzeichungen geführt werden.
Diese Aufzeichnungen müssen zeitnah (innerhalb von sieben Tagen) geführt werden und für mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden!
Als Erfassungshilfe für die Stundenaufzeichnungen hat unser Softwarepartner DATEV verschiedene Tabellen entworfen, die für diese Aufzeichnungen genutzt werden können.
Den Link zu diesen Seiten (mit Informationen) finden Sie hier
Es ist zu erwarten, dass die Zollverwaltung und die Sozialversicherungsprüfer intensiv kontrollieren werden, ob die Voraussetzungen und Anforderungen eingehalten werden. Neben der Gefahr von Nachzahlungen zur Sozialversicherung drohen bei Verstößen zudem noch Geldbußen von bis zu 500.000 Euro.
Bei Fragen zur weiteren Behandlung von den Aufzeichnungspflichten oder den Möglichkeiten von beispielsweise Zeitkonten sprechen Sie uns bitte an.