in Deutschland müssen rund 35 Millionen Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe neu bewertet werden, nachdem Bundestag und Bundesrat 2019 eine Grundsteuerreform verabschiedeten. Das Bundesverfassungsgericht forderte diese Neuregelung, da der bislang von den Finanzämtern berechnete Wert der Grundstücke und Gebäude auf veralteten Zahlen beruhte. Für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft müssen Eigentümer 2022 eine Feststellungserklärung bei der Finanzverwaltung in elektronischer Form abgeben. Hierzu werden sie von der Finanzverwaltung im Jahr 2022 aufgefordert werden. Etliche Bundesländer werden das voraussichtlich in Form einer Allgemeinverfügung vornehmen.
Als Basis für die Neubewertung werden die Wertverhältnisse vom 1. Januar 2022 zugrunde gelegt. Da die Finanzverwaltungen für die Neubewertung aller Grundstücke mehrere Jahre Zeit benötigen, werden die neuen Werte zur Berechnung der Grundsteuer erst ab dem Jahr 2025 herangezogen. Eine Länderöffnungsklausel ermöglicht den Bundesländern, statt des Bundesrechts eigene Länderlösungen zu beschließen und anzuwenden. Davon haben mehrere Bundesländer inzwischen bereits Gebrauch gemacht.
Als Eigentümer eines (privat genutzten/betrieblichen/landwirtschaftlichen/forstwirtschaftlichen) Grundstückes sind Sie unmittelbar betroffen und gesetzlich verpflichtet am Neubewertungsverfahren teilzunehmen. Hierzu ist einiges an Vorbereitungen zu treffen.
Wie hoch wird denn die "neue" Grundsteuer werden?
Das weiß noch niemand!
Die Gemeinden müssen nach Vorliegen der meisten Zahlen für alle Grundstücke die Satzungen dementsprechend gestalten; es ist wohl allgemeiner Konsens, dass die Werte sich gegenüber der alten Berechnung nur geringfügig ändern sollen. Aber eine konkrete Zahl kann aktuell nicht genannt werden. Auch eine Erhöhung der Grundsteuer kommt natürlich in Betracht.
Allgemeine Info
Bitte schauen Sie sich nun diesen Vorerfassungsbogen an.
Die hessische Variante der Steuererklärung ist zum Glück sehr übersichtlich gestaltet. Schwierigkeiten dürfte es insofern nicht bei der Menge an Unterlagen und Nachweisen geben, sondern eher bei älteren Objekten, wo man denn diese Informationen findet. Gerade bei Altbauten sind z.B. Wohnfläche etc. kaum aus Bauzeichnungen etc. ablesbar. Ebenso sind bei gemischt genutzten Immobilien die Verhältnisse oft unklar.
Im Grunde genommen ist diese Steuererklärung auch für Laien durchaus selbst machbar. Die technischen Voraussetzungen sind ebenfalls nicht sehr hoch, es ist nur eine Registrierung bei www.elster.de notwendig, damit die Erklärung dann digital an das jeweilige Finanzamt übermittelt werden kann.
Hier finden Sie noch ein weiteres Informationsschreiben, dass im allgemeinen die Grundsteuererklärung näher beleuchten soll.
Sie wollen die Steuererklärung gerne von uns bearbeiten lassen?
Gerne! Jedoch müssen wir hier leider einige Einschränkungen vornehmen und gewisse standardisierte Vorgänge zwingend anwenden.
Hintergrund: Die Erklärungen sind bei uns zusätzlich zu den normalen laufenden Arbeiten und auch noch in eine Phase, die durch die Nachwirkungen der Corona-Pandemie gekennzeichnet sind. Für alle laufenden, "normalen" Arbeiten haben Steuerberater eine Fristverlängerung bekommen, da jetzt schon die Arbeitsbelastung sehr hoch ist.
Bei dem Sondereffekt Steuererklärungen zur Grundsteuer sind wir daher unmöglich in der Lage, sämtliche Zahlen, Daten und Fakten für Sie zu ermitteln und dem Finanzamt zu erklären. Wir sind hier auf Ihre Mithilfe zwingend angewiesen und benötigen auch die Daten und Fakten in einer Form, die es uns erlaubt, schnell und effektiv die Unterlagen zu bearbeiten. Und mehr Informationen als im oben bereits vorgestellten Vorerfassungsbogen benötigen auch wir nicht.
Was kostet die Erstellung dieser Erklärung bei uns?
Wie Sie wissen, rechnen Steuerberater grundsätzlich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) ab.
In diesem Fall ist § 24 Abs. 1 Nr. 11 a. anzuwenden.
Bemessungsgrundlage ist der Grundsteuerwert der Immobilie vor Anwendung der Steuermesszahl.
Der Hebesatz beträgt zwischen 1/20 als Mindestwert und 9/20 als Maximalwert; durchschnittlich also 5/20
Grundsätzlich dürfte klar sein, dass wir bei vollständigen und "einfachen" Unterlagen auch sehr niedrig abrechnen können. Daher haben wir uns einen kanzleiinternen Mittelwert von 3/20 überlegt. Ausgehend davon können wir also bei vollständigen Unterlagen, einem hohen Gegenstandswert und wenig Zeitaufwand durchaus auch 2/20 abrechnen. Bei umfangreichen und komplexen Fällen wären auch bis zu 6/20 denkbar, aber unwahrscheinlich. In allen Fällen bleiben wir höchstwahrscheinlich noch unter dem Durchschnittswert der StBVV, ansonsten würden wir dies vorab mit Ihnen kommunizieren.
Achtung: dieser Paragraph der StBVV ist erst am 10.06.22 neu aufgenommen worden, so dass wir aktuell noch keine exakten Zahlen nennen können; hierzu benötigen wir ein Programmupdate für unsere Rechnungsschreibung.
Zuzüglich werden wir die Kosten der Einreichung bei Elster.de (unsere Zertifizierungskosten) 1:1 weiterberechnen. Dies sind pro Steuererklärung 20,00 €. Zuzüglich der allgemeinen Auslagenpauschale für Steuerberater in Höhe von 3%. Dies sind alles Nettowerte, die dann noch um die Umsatzsteuer von 19% erhöht werden. Im Preis inkludiert ist die spätere Prüfung des Steuerbescheides.
Wie ist nun das Prozedere?
Grundsätzlich erstellen wir die Erklärungen im Auftrag unseres Mandanten. Falls Sie noch kein Mandant bei uns sind, reicht uns eine einfache Vollmacht in Verbindung mit Ihrer Legitimation (Personalausweiskopie) aus, damit wir tätig werden können.
Grundsätzlich benötigen wir eigentlich nur alle Werte und Zahlen, nicht zwingenderweise auch in Papierform, so dass Sie folgende Vorerfassungstabelle nutzen können. Diese Excel-Erfassung erlaubt uns dann einen schnellen Import in unsere Software.
Natürlich geht auch die oben angegebene Papierversion.
In allen Fällen, bei denen wir mit den reinen Grunddaten von Ihnen arbeiten, und kein Papier zur Hand haben, können wir natürlich auch keine weitergehenden Prüfungen vornehmen, etwa bei Grundflächen, Wohnflächen etc.
Aber wir finden, dass dies auch schon in Ordnung ist, da wir als Steuerberater natürlich keine Bauexperten sind, die sofort jede Bauzeichnung verstehen.