Es besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Tierschutzhofes auf einem Grundstück im Außenbereich, wenn das Vorhaben keinen Privilegierungstatbestand erfüllt. So entschied das Verwaltungsgericht Koblenz (Az. 4 K 461/22).
Auf dem mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden bebauten Grundstück beabsichtigten die beiden Klägerinnen u. a. den Bau einer Zwingeranlage zur Errichtung eines Tierschutzhofes, welcher durch einen Tierschutzverein betrieben werden soll. Der Verein möchte rumänische Straßenhunde nach Deutschland bringen, auf dem Hof betreuen und an Dritte vermitteln. Den Antrag auf Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung lehnte der Landkreis ab. Bei dem Vorhaben handele es sich nicht um ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben, weshalb es am konkreten Standort nicht umgesetzt werden dürfe. Hiergegen wandten sich die Klägerinnen zunächst erfolglos mittels Widerspruchs und sodann mit ihrer Klage. Sie verwiesen insbesondere auf erhebliche Lärmemissionen, die von den zu betreuenden Hunden ausgingen. Deshalb könne ihr Vorhaben nicht gebietsverträglich in einem Baugebiet oder im Innenbereich der beigeladenen Ortsgemeinde untergebracht werden.
Das Gericht wies die Klage jedoch nach Inaugenscheinnahme ab. Das Vorhaben sei im Außenbereich unzulässig, weil es keinen Privilegierungstatbestand erfülle. Der Tierschutzhof könne zwar wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung nicht im Innenbereich der Ortsgemeinde, sondern nur in deren Außenbereich ausgeführt werden. Weitere Voraussetzung sei nach den maßgeblichen gesetzlichen Wertungen jedoch, dass das konkret beabsichtigte Vorhaben gerade bevorzugt und billigenswert im Außenbereich errichtet werden solle. Daran fehle es hier, weil es nach Größe und Ausmaß sowie wegen unzureichender Lärmschutzmaßnahmen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umgebung habe und so die Naherholungsfunktion des Außenbereichs beeinträchtige.
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