Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob – bei Anwendung der Differenzbesteuerung auf Lieferungen von Kunstgegenständen, die vom Steuerpflichtigen zuvor von den Künstlern innergemeinschaftlich erworben wurden – die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb die zu besteuernde Handelsspanne (Marge) mindert (Az. XI R 22/23).
Der Kläger ist Kunsthändler. Er betreibt Galerien in mehreren deutschen Städten. Im Laufe des Jahres 2014 (Streitjahr) bezog er auch Kunstgegenstände von Künstlern, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig waren. Diese Lieferungen wurden von den Künstlern in ihren Ansässigkeitsstaaten jeweils als steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferungen behandelt. Der Kläger versteuerte die innergemeinschaftlichen Erwerbe gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 13a UStG mit dem ermäßigten Steuersatz.
Der Bundesfinanzhof vertrat die Auffassung, bei der Differenzbesteuerung mindere die auf den innergemeinschaftlichen Erwerb entfallende Umsatzsteuer nicht die Bemessungsgrundlage, obwohl dies der Systematik und dem Zweck der Regelung widerspreche. Nach dem EuGH-Urteil Mensing II (Rs. C-180/22) gehöre die auf den innergemeinschaftlichen Erwerb entfallende Steuer (systemwidrig) zur Bemessungsgrundlage der Umsätze im Rahmen der Differenzbesteuerung. Die vom Kläger auf den innergemeinschaftlichen Erwerb gezahlte Steuer sei aber nach dem EuGH-Urteil Teil der Marge.
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