Das Landgericht Coburg hatte sich mit der Klage auf Inanspruchnahme einer Vollkaskoversicherung wegen des misslungenen “Drifts” mit einem Sportwagen zu befassen (Az. 24 O 366/23).
Der Kläger fuhr im Jahr 2023 in Begleitung eines Beifahrers mit seiner Chevrolet Corvette in einen Kreisverkehr ein. Unter gezieltem Durchdrehen der Fahrzeugräder umrundete er den Kreisel zweimal im Drift. In der Ausfahrt des Kreisels verlor er die Kontrolle über das Auto und stieß gegen einen Bordstein und eine dahinter stehende Mauer. Am Kfz entstand ein erheblicher Sachschaden, den er von der Vollkaskoversicherung ersetzt bekommen wollte. Der Versicherer wehrte sich hiergegen. Nach dem Versicherungsvertag sei die vorsätzliche Schadensverursachung nicht vom Versicherungsschutz gedeckt. In den Versicherungsbedingungen finde sich zudem eine Klausel, die Schäden infolge eines Rennens ausschließe.
Das Landgericht Coburg gab dem Fahrer Recht. Der Versicherer habe im Vertrag ausdrücklich auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit gegenüber dem Kläger verzichtet. Nur solche sei aber vorliegend feststellbar. Vorsatz könne dem „Möchtegern-Rennfahrer“ hingegen nicht nachweisen werden. Im Gegenteil spreche Vieles dafür, dass der Kläger auf das Gelingen des Driftmanövers vertraut habe. Ein Rennen im Sinne der Versicherungsbedingungen liege schon deshalb nicht vor, weil das Fahrzeug des Klägers das einzige weit und breit gewesen sei.
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