Eine als Kraftfahrzeug nutzbare Arbeitsmaschine gilt bei der Ausführung fahrender Arbeiten als “in Betrieb”. Mäht ein Traktor mit entsprechendem Gerät am Straßenrand entlangfahrend eine Wiese und verursacht dabei Schäden bei Dritten, ist dessen Betrieb als Kraftfahrzeug gegeben. Die Versicherung des Halters muss daher für die verursachten Schäden haften. So entschied das Oberlandesgericht München (Az. 10 U 683/23 e).
Ein Biker fuhr mit seinem Motorrad auf einer Landstraße. Daneben lag eine Wiese, die von einem am Rand fahrenden Mäh-Traktor gemäht wurde. Als der Motorradfahrer den Mäh-Traktor passierte, hörte er ein knisterndes Geräusch und fühlte Schmerzen am Schienbein. Der Biker hielt an und sah, dass an seinem neuen Motorrad Lack abgeplatzt war und er selbst aus einer Wunde am Unterschenkel blutete. Er ging zum Traktorfahrer und erläuterte die Situation. Der behauptete, einen dreiviertel bis einen Meter von der Fahrbahn weg (auf dem sog. Bankett der Straße) gewesen zu sein. Außerdem handele es sich um eine Arbeitsmaschine und der Schaden wäre nicht “in Betrieb eines Kraftfahrzeugs” entstanden. Die Haftung sei damit ausgeschlossen.
Das Oberlandesgericht gab jedoch dem Motorradfahrer Recht. Die gegnerische Versicherung müsse die Schäden bezahlen. Die Steine hätten das Motorrad beschädigt, die durch den Mäh-Traktor bei dessen fahrenden Arbeiten entlang des Straßenbanketts aufgewirbelt wurden. Daher sei auch die Verbindung mit dem Betrieb des Traktors als Kfz gegeben. Folglich müsse der Halter des Traktors allein haften.
Nur wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion eines Kfz keine Rolle mehr spielt und es nur noch als Arbeitsgerät eingesetzt wird, kann eine Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz (§ 7 Abs. 1 StVG) entfallen.
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