Das Aufstellen einer Überwachungskamera ist bereits dann unzulässig, wenn diese elektronisch auf das Nachbargrundstück geschwenkt werden kann. So entschied das Amtsgericht Gelnhausen (Az. 52 C 76/24).
Der Grundstückseigentümer hat gegen den Eigentümer des Nachbargrundstücks den Erlass einer einstweiligen Verfügung dahingehend beantragt, dass die von diesem betriebene Kamera so eingerichtet werden müsse, dass sie sein Grundstück nicht erfassen kann. Der Nachbar wendete hiergegen ein, seine Kamera sei nicht auf das Nebengrundstück ausgerichtet.
Das Amtsgericht gab dem Nachbarn Recht. Darauf, ob die Kamera das Nachbargrundstück tatsächlich erfasst, komme es nicht an. Es sei bereits unzulässig, dass sie – wie im Streitfall – über einen elektronischen Mechanismus auf dieses ausgerichtet werden könne. Denn es sei bereits unzulässig, durch die Existenz einer Kamera bei dem Nachbarn ein zumindest nachvollziehbares Gefühl zu erzeugen, er könne jederzeit beobachtet werden (sog. Überwachungsdruck). Das Aufstellen der Kamera war in der konkreten Situation auch nicht mit einer Notwendigkeit der Überwachung aufgrund des allgemein angespannten Nachbarschaftsverhältnisses zu rechtfertigen.
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