Das Finanzgericht Hamburg entschied zu den ertragsteuerlichen Wirkungen eines Cash-Pools, insbesondere zur Annahme von Darlehensverträgen und zur Anerkennung von Verträgen zwischen nahestehenden Personen (Az. 6 K 56/20). Streitig waren hier das Vorliegen der Voraussetzungen für Teilwertabschreibungen auf Darlehensforderungen und in diesem Zusammenhang auch die Höhe der gebildeten Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und die Qualifizierungen von Geldbewegungen in einem Cash-Pool.
Ein Cash-Pool führe nicht zwingend zu der Annahme von Darlehensverträgen, sondern es müsse im Einzelfall ermittelt werden, ob Darlehensverträge abgeschlossen wurden. Grundsätzlich haben Gesellschafter und Gesellschaften die freie Entscheidung, wie sie ihre Beziehungen vertraglich gestalten. Insbesondere schreibe es weder das Handels- noch das Gesellschafts- oder Steuerrecht vor, ob die Gesellschafter mit ihren Gesellschaften zusätzlich private Verträge, insbesondere Darlehensverträge abschließen oder ob sie Zahlungen über Entnahmen und Einlagen regeln.
Nach den Grundsätzen über die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen seien Verträge zwischen nahestehenden Personen grundsätzlich in einer Gesamtschau mit Verträgen zwischen fremden Dritten zu vergleichen und nur dann steuerlich anzuerkennen, wenn sie ernsthaft gewollt, vor Beginn des Leistungsaustausches klar und eindeutig mit bürgerlich-rechtlicher Wirksamkeit vereinbart und tatsächlich durchgeführt werden sowie inhaltlich dem unter Fremden Üblichen entsprechen.
Der Steuerpflichtige habe bei der Bildung von Rückstellungen die Verpflichtung, das Risiko vorsichtig zu bewerten. Dies gelte insbesondere, wenn die Situation in den Streitjahren insgesamt auf Grund von mehreren noch anhängigen Zivilprozessen und erfolgten Überkreuzaufrechnungen sehr unübersichtlich gewesen ist. Der Sachverhalt könne nicht rückwirkend betrachtet werden, sondern nur in der Situation der einzelnen Streitjahre.
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