Das Hessische Finanzgericht entschied zur steuerlichen Berücksichtigung einer Entschädigung für die einvernehmliche vorzeitige Beendigung des Erbbaupachtvertrags mit dem Eigentümer-Pächter an die Klägerin als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV) i. S. d. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 24 Nr. 1 EStG (Az. 10 K 436/22).
Vereinbaren der erbbauberechtigte Verpächter und der Eigentümer, an den das Grundstück auf feste Zeit (hier 33 Jahre) zurückverpachtet ist, den vorzeitigen Heimfall, sodass auch der Pachtvertrag endet, sei die an diesen vorzeitigen Heimfall angepasste Entschädigung eine steuerpflichtige Einnahme aus Vermietung und Verpachtung und kein allenfalls als privates Veräußerungsgeschäft steuerbares Entgelt für die Substanzübertragung.
Die Finanzbehörde habe hier die aus dem streitgegenständlichen Geschäftsvorfall resultierenden Einkünfte zu Recht als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung qualifiziert und der Einkommensteuer unterworfen. Nach § 24 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften i. S. d. § 2 Abs. 1 EStG u. a. auch Entschädigungen, die gewährt worden sind als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit.
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