Die Betreiberin eines Heizkraftwerks hat mit dem von ihr erzeugten Strom das von ihr in der Beleuchtungsanlage erzeugte Licht nicht selbst genutzt, wenn sie dieses Licht nicht zur Beleuchtung eigener Räumlichkeiten oder Anlagen eingesetzt, sondern dem jeweiligen Gewächshausbetreiber zur Verfügung gestellt hat. Dessen Pflanzen wurden dadurch beleuchtet und deren Wachstum gefördert. Somit wurde die Nutzenergie in tatsächlicher Hinsicht von den Gewächshausbetreibern genutzt. Insoweit ist unerheblich, dass die Betreiberin des Heizkraftwerks nach der vertraglichen Gestaltung die Sachherrschaft über die Beleuchtungsanlage hatte. So entschied das Finanzgericht München (Az. 14 K 1094/23).
Nach der Gesetzesbegründung verlange das Vorliegen von „Selbstverbrauch” i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG Personenidentität zwischen dem Betreiber der Anlage und demjenigen, der den Strom entnimmt bzw. verwendet. Kein Selbstverbrauch sei eine Entnahme durch Dritte (z. B. Mieter, Pächter). Darüberhinausgehend sei das Merkmal des „Selbstverbrauchs” bei der Entnahme von Strom zur Erzeugung von Nutzenergie aufgrund beihilferechtlicher Anforderungen nur erfüllt, soweit die erzeugte Nutzenergie selbst genutzt werde.
Unionsrechtskonform ist § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG einschränkend auszulegen. Damit die Steuerbefreiung nicht als Beihilfe zu qualifizieren ist, müsse eine Abgabe von Nutzenergie an Dritte in Form eines Verkaufs bzw. Handels von der Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG ausgenommen sein. Dieser Auslegung stehe nicht entgegen, dass der Gesetzgeber weder eine ausdrückliche Regelung entsprechend § 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG in § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG aufgenommen habe noch, dass nach der Gesetzesbegründung die Regelung in § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG sich an der im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) definierten Eigenversorgung und dem hierzu ergangenen Leitfaden der Bundesnetzagentur orientiere.
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