Die Entlastung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist unzulässig, wenn der Vermögensbericht nicht erstellt wurde. Durch die Übersendung von Abrechnungsunterlagen wird der Vermögensbericht nicht ersetzt. So entschied das Landgericht Frankfurt (Az. 2-13 S 3/23).
Eine Wohnungseigentümerin klagte gegen einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, durch den der Verwalter entlastet wurde. Das Gericht gab der Klage statt. Es hielt die Entlastung für unzulässig, da es an dem Vermögensbericht fehlte. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Ihrer Meinung nach sei das Fehlen des Vermögensberichts unschädlich, da die Wohnungseigentümer umfangreiche Abrechnungsunterlagen erhalten hatten.
Das Landgericht bestätigte jedoch die Entscheidung der Vorinstanz. Der Beschluss über die Entlastung des Verwalters sei unwirksam. Er entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, da es an der Erstellung des Vermögensberichts fehlte. Ohne umfassende und zutreffende Erstellung des Vermögensberichts könne die Gemeinschaft einen Anspruch eines einzelnen Wohnungseigentümers auf Vorlage oder Korrektur eines Vermögensberichts nicht erfüllen, da hierzu ein Tätigwerden des Verwalters erforderlich wäre, welches dieser gegenüber der Gemeinschaft allerdings nicht mehr schulde. Mindestinhalt des Vermögensberichts sei eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens, wozu Forderungen der Gemeinschaft, die Verbindlichkeiten der Gemeinschaft und die wesentlichen Vermögenswerte gehören. Der Bericht müsse in einer Art und Weise erfolgen, dass einem durchschnittlichen Wohnungseigentümer ohne Zuhilfenahme fachlicher Hilfe ein Verständnis möglich sei. Durch die Übersendung von Abrechnungsunterlagen werde der Vermögensbericht nicht ersetzt.
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