Das Oberlandesgericht Hamm hatte in einem Fall der Arzthaftung zu den Anforderungen an die Aufklärung zu entscheiden, wenn neben einer Operation auch eine konservative Behandlung in Betracht kommt (Az. 26 U 36/23).
Die damals 58-jährige Patientin ließ sich Anfang und Mitte 2016 aufgrund einer Veränderung der Bandscheiben (sog. Bandscheibendegeneration) zur Versteifung ihrer Wirbelsäule in dem beklagten Krankenhaus operieren. Aufgrund anhaltender Beschwerden verklagte die Patientin Arzt und Krankenhaus. Behandlungsfehler bei den Operationen wurden nicht erwiesen. Umgekehrt konnte das beklagte Krankenhaus aber auch eine ausreichende und damit wirksame Einwilligung der Patientin nicht nachweisen, weshalb das Oberlandesgericht ihr 50.000 Euro Schmerzensgeld zusprach und feststellte, dass sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen sind.
Das Gericht vermisste eine ausreichende Aufklärung über die hier gegebene Alternative einer konservativen Behandlung. Die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts der Patientin erfordere eine Aufklärung auch über Alternativen zu der geplanten Maßnahme, wenn diese zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können. Hier hätte eine konservative Behandlung durch Physiotherapie, Schmerzmedikation und Spritzentherapien zwar keine Aussicht auf Heilung, wohl aber auf eine länger, ggf. Jahre andauernde Linderung der Beschwerden geboten. Den Beweis, dass die Patientin über diese Alternativen in der gebotenen ausführlichen Weise aufgeklärt war, habe das Krankenhaus aber nicht geführt. Das Gericht sei insbesondere davon ausgegangen, dass der Patientin die für eine informierte Abwägungsentscheidung notwendigen Argumente für die eine oder die andere Behandlungsmethode nicht bekannt waren.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Trümner & Spannknebel GbR
Marktstraße 1
35260 Stadtallendorf
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.