Bei annullierten oder verspäteten Flügen unterliegen die Ansprüche der Reisenden auf Ausgleichszahlungen auch dann der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn die Flüge als Teil einer Pauschalreise gebucht wurden. So entschied der Bundesgerichtshof (Az. X ZR 62/23).
Zwei Reisende waren im Mai 2019 nach Ägypten geflogen und hatten ihr Ziel mit mehr als dreieinhalb Stunden Verspätung erreicht. Die Flüge waren Teil einer Pauschalreise. Ihr Recht, den Anspruch geltend zu machen, gaben die beiden an einen Dienstleister ab, der die Fluggesellschaft im März 2022 auf eine Zahlung von etwa 800 Euro verklagte. Die Fluggesellschaft ging wiederum davon aus, dass die Ansprüche bereits verjährt seien.
Der Bundesgerichtshof entschied jedoch zugunsten der Reisenden bzw. des Dienstleisters, der den Anspruch geltend machte. Die Verjährungsfrist beträgt in der Regel drei Jahre. Eine Ausnahmeregelung, nach der bestimmte Ansprüche von Pauschalreisenden bereits nach zwei Jahren verjähren, finde hier keine Anwendung.
Die EU-Fluggastrechte-Verordnung sieht bei Verspätungen ab drei Stunden am Zielort sowie kurzfristigen Flugabsagen unter gewissen Voraussetzungen Ausgleichszahlungen in Höhe von 250 bis 600 Euro pro Passagier vor. Das gilt auch bei Pauschalreisen, wobei Reisende hier auch den Reisepreis beim Reiseveranstalter anteilig mindern können – das gilt bei Abflügen, die um mehr als vier Stunden verspätet sind. Ab der fünften Stunde Verspätung sind das fünf Prozent vom Tagesreisepreis, bei jeder weiteren Stunde weitere fünf Prozent, die man mindern kann.
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