Eine ordnungsgemäße Klageerhebung erfordert gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung grundsätzlich die Bezeichnung des Klägers unter Angabe der ladungsfähigen Anschrift (d. h. des tatsächlichen Wohnsitzes). Dies gilt auch dann, wenn der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 12 K 228/22).
Der Kläger hatte in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass es sich bei der von ihm gegenüber dem Gericht mitgeteilten Anschrift nicht um seine Wohnanschrift, sondern eine Geschäftsanschrift handelt. Auf dem vom Vorsitzenden erteilten Hinweis, dass zum notwendigen Inhalt der Klageerhebung gemäß § 65 FGO die Mitteilung der Wohnanschrift erforderlich ist, andernfalls die Klage bereits aus diesem Grund unzulässig wäre, hat der vertretene Kläger keine weiteren Angaben gemacht.
Auf die Angabe der ladungsfähigen Anschrift könne zwar verzichtet werden, wenn durch die Angabe schützenswerte Interessen des Klägers gefährdet würden. Dann aber müssten dem Gericht die insoweit maßgebenden Gründe unterbreitet und glaubhaft gemacht werden, damit es prüfen kann, ob ausnahmsweise auf die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift des Klägers verzichtet werden kann. Die Klage war hier daher wegen fehlender ladungsfähiger Anschrift des Klägers unzulässig. Insbesondere sei die Anschrift nach § 105 FGO im Rubrum der gerichtlichen Entscheidung anzugeben, die auch als Vollstreckungstitel Bedeutung erlangen kann. Zudem sei die Klägeranschrift zumindest deshalb regelmäßig erforderlich, weil anders nicht sichergestellt werden könne, dass sich der Kläger bei etwaigem Unterliegen seiner Kostenpflicht nicht durch Unerreichbarkeit entzieht.
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